Solange es zu keinem #Verkauf oder #Vermietung kommt, benötigt man diesen nicht.

Aber manchmal kommt man schneller in die Lage, als man denkt. Da wird eine #Ferienwohnung als #Mietwohnung umgewandelt und schon muss ein #Energieausweis sein, oder aus vielen #Gründen möchte man sich doch von der #Immobilie trennen. Hier herrscht zum Teil immer noch eine große #Unwissenheit.

Laut Energiesparverordnung muss jeder #Vermieter oder #Verkäufer den Energieausweis vorlegen. Hier gibt es verschiedene #Ausweise, welche sich nach Größe des Hauses und dem #Alter richten.

Der Energieausweis auf Verbrauchsbasis, kurz Verbrauchsausweis, wird auf Grundlage des tatsächlichen Energieverbrauchs der Gebäudebewohner der letzten 3 Jahre erstellt. Der tatsächliche Verbrauch eines Gebäudes kann insbesondere wegen des Witterungseinflusses und sich ändernden Nutzerverhaltens vom angegeben Energieverbrauchskennwert abweichen.

Der Energieausweis auf Bedarfsbasis, kurz Bedarfsausweis, berechnet den Energiebedarf eines Gebäudes aufgrund seiner Größe, der verwendeten Baumaterialien und der Anlagetechnik unter Normbedingungen. Diese #Werte sind unabhängig von der Anzahl der #Bewohner und deren #Gewohnheiten.

Die Gültigkeit eines  Energieausweises beträgt 10 Jahre ab Ausstellungsdatum.

Grundsätzlich gilt, dass es zu empfindlichen Strafen bis zu 15.000,-€ kommen kann.