#Kaufverträge von #Immobilien und #Grundstücken sind immer beurkundungspflichtig. Nach § 311b BGB bedarf ein #Vertrag, durch den sich eine Partei verpflichtet, das #Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen #Beurkundung. Alle anderen V#ereinbarungen, egal ob schriftlich oder mündlich, sind wegen der Nichtbeachtung der vom #Gesetz vorgeschriebenen Form nichtig (§ 125 BGB).

Nach dem § 17 Beurkundungsgesetz gehört zu den #Pflichten eines Notars,  die Beteiligten über die rechtliche #Tragweite des #Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Kaufvertragsurkunde wiederzugeben. Er sollte ein unparteiischer #Betreuer der Beteiligten sein.

Die Beurkundung wird ihrem #Ziel nur gerecht, wenn die Parteien vorher Gelegenheit erhalten, sich mit dem Vertrag der Beurkundung auseinanderzusetzen. Daher soll der Notar, soweit eine der beteiligten Parteien ein Verbraucher ist und somit nicht gewerbsmäßig als Unternehmer handelt, den Text der Beurkundung möglichst zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung stellen. Wünschen die Partei die sofortige Beurkundung, soll der Notar in der Vertragsurkunde die Gründe hierfür angeben (§ 17 BeurkG).

Im Termin ist der Notar verpflichtet die #Urkunde vorzulesen, unverständliche Dinge zu erklären und er kann auf W#unsch beider Vertragsparteien noch Änderungen vornehmen. Im Anschluß wird die Urkunde von allen Beteiligten unterzeichnet, vom Notar gesiegelt und allen Beteiligten und Behörden (in der Urkunde benannt, hier eine einfache Kopie) versendet.

Der Notar kümmmert sich um die Einholung aller #Dokumente, #Löschungen oder Einträge im #Grundbuch (soweit möglich), Genehmigung der zuständigen Behörde und allen weiteren Einträge, welche mit dem Kaufvertrag in Verbindung stehen.

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